Weiter zum Inhalt Skip to table of contents

Die Meinungsfreiheit gilt auch für Neonazis

Von|

Karl-Heinz S.*) ist ein bundesweit bekannter und mehrfach verurteilter Neonazi. Er gehörte zur sogenannten Schutztruppe, einer Kerngruppe der als terroristische Vereinigung verbotenen „Kameradschaft Süd“. Diese hatte Bayerns damaliger Innenminister Günther Beckstein einmal als Braune Armee Fraktion bezeichnet.

Jetzt hat S. vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt, weil er sich durch ein Publikationsverbot für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ in seiner Meinungsfreiheit verletzt fühlte. Er hat recht bekommen, wie am Dienstag bekannt wurde). Warum?

Schließlich ist S. den Ermittlern schon lange als besonders harter Fall bekannt. Seine Schutztruppe plante einen Sprengstoffanschlag auf die Grundsteinlegung des neuen Jüdischen Kulturzentrums in München am 9. November 2003. Fernziel der Schutzgruppe seien eine „blutige Revolution“ und ein „NS-Staat“ gewesen, urteilte das Bayerische Oberste Landesgericht später. Im Mai 2005 wurde Karl-Heinz S., damals 24 Jahre alt, wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung, unerlaubten Umgangs mit Sprengstoffen und unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu vier Jahren und drei Monaten Haft verurteilt.

Er war damals bereits wegen Volksverhetzung vorbestraft. Während der Haft schrieb S. Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften. Das Oberlandesgericht München (OLG) befand nach seiner Haftentlassung 2008, es sei damit zu rechnen, dass S. auch künftig gegen das Volksverhetzungsverbot verstoßen werde. Es verhängte deshalb im Rahmen der sogenannten Führungsaufsicht ein fünfjähriges allgemeines Publikationsverbot für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“.

Die Führungsaufsicht ist eine Art nachgelagerte Bewährungszeit, die Haftentlassenen bei bestimmten Straftaten auferlegt werden kann. Sie müssen in dieser Zeit bestimmte Vorgaben erfüllen.

S. ging gegen das OLG-Urteil juristisch vor und machte geltend, er sei noch nie wegen seiner Veröffentlichungen angeklagt worden. Seine kritischen Äußerungen zu Israel und den USA seien nicht illegal, könnten ihm also auch nicht verboten werden.

Im Ergebnis gaben ihm die Karlsruher Verfassungsrichter jetzt recht (Wortlaut des Urteils hier). Zwar sei das vom OLG ausgesprochene Verbot als Teil der Führungsaufsicht nicht grundsätzlich verfassungswidrig. Aber es sei zu unbestimmt. Mit der von den Richtern in München gewählten Formulierung sei „das künftig verbotene von dem weiterhin erlaubten Verhalten nicht sicher abgrenzbar“.

Fraglich, so die Verfassungsrichter, sei zum Beispiel, was genau unter dem Verbot der Verbreitung „nationalsozialistischen Gedankenguts“ zu verstehen sei. Gehe es um „jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde“ oder nur um „bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie“, fragten die Verfassungsrichter. Ebenso sei es bei der Definition von „rechtsextremistisch“. Diese stehe „in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen“ und sei zudem „eine Frage des politischen Meinungskampfes“.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gelte auch für Rechtsextreme, betonten die Richter in ihrem Urteil. Mit dem so allgemein formulierten Verbot habe das OLG „unverhältnismäßig“ in dieses Grundrecht eingegriffen. Denn es werde dem Kläger „in weitem Umfang unmöglich gemacht, mit seinen politischen Überzeugungen am öffentlichen Willensbildungsprozess teilzunehmen“. Das komme der Aberkennung der Meinungsfreiheit nahe und sei somit verfassungswidrig. Zudem stehe es im Widerspruch zum Ziel der Resozialisierung.

Nun müssen sich die Münchener Richter den Fall erneut vornehmen und das Publikationsverbot inhaltlich präzisieren.

Die Teilnahme an der politischen Willensbildung hatte S. sich bisher nicht vermiesen lassen. Er gilt als führender Kader der Neonazivereinigung Freies Netz Süd (FNS), zusammen mit Thomas S., ebenfalls ein Schutzgruppe-Veteran. Im FNS sind zahlreiche Neonazigruppen und „Kameradschaften“ der zersplitterten rechtsextremistischen Szene aus ganz Bayern zusammengeschlossen. S., der in München wohnt, wurde auch bei Kundgebungen der kommunalpolitischen Gruppierung Bürgerinitiative Ausländerstopp des Münchner Stadtrats Karl Richter gesehen.

Seit Ende August 2010 ist auch Martin Wiese wieder auf freiem Fuß, der als Rädelsführer der Anschlagspläne von 2003 verurteilt worden war. Auch er steht unter Führungsaufsicht. Das hat ihn nicht davon abgehalten, bereits während der Haftzeit mehrfach anzukündigen, er wolle in der deutschen Neonaziszene wieder eine führende Rolle spielen. „Nach der Haft werde ich mich damit beschäftigen, meine Erfahrungen mit so vielen Kameraden wie möglich zu teilen und neue Wege im nationalpolitischen Kampf zu gehen“, schrieb er in einem Neonaziblatt.

*) Die Nachnamen wurden von der Redaktion gekürzt, da die Betroffenen ihre Haftstrafe abgesessen haben und ein Recht auf Resozialisierung haben. Martin Wiese dagegen hat mehrfach klar gemacht, seine Position auch künftig öffentlich zu vertreten.

Dieser Text erschien am 05.01.2011 auf ZEIT Online. Mit freundlicher Genehmigung der Redaktion.

Weiterlesen

20121031_nsu-buecher_a

Bücher zum NSU – ein Überblick

Ein Jahr nach dem Auffliegen des als „Zwickauer Zelle“ bekanntgewordenen Mordkommandos, das sich selbst „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ nannte, liegen etwa…

Von|
Eine Plattform der