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Die Verstrickung der Wehrmacht

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Nach dem Zusammenbruch des NS-Staats beteuerten die Angehörigen der Wehrmacht ? Heer, Luftwaffe und Marine als reguläre Streitkräfte des Deutschen Reiches ?, im Gegensatz zur SS und Waffen-SS, sie hätten als Soldaten und Offiziere keinen Anteil an den Verbrechen des NS-Regimes gehabt. Das traf für den größten Teil von ihnen auch zu. Die Unterscheidung zwischen der rein militärisch operierenden untadeligen Wehrmacht und der verbrecherischen SS entspricht aber nicht ganz der Realität. Auch die Wehrmacht als Organisation und einzelne ihrer Mitglieder waren in Handlungen verstrickt, die gegen Kriegs- und Völkerrecht verstießen, die gegen Zivilpersonen gerichtet waren oder gegen Kriegsgefangene.

Ein Befehl des Oberkommandierenden der 18. Armee, Georg von Küchler, warb im Juli 1940 zum Mindesten um Verständnis für unzulässige Maßnahmen gegen Zivilisten im besetzten Polen: ?[…] Ich betone die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass sich alle Soldaten der Armee, besonders die Offiziere, jeder Kritik an dem im Generalgouvernement durchgeführten Kampf mit der Bevölkerung, zum Beispiel der Behandlung der polnischen Minderheiten, der Juden und kirchlicher Angelegenheiten, enthalten. Die völkische Endlösung dieses Volkskampfes, der an der Ostgrenze seit Jahrhunderten tobt, verlangt besonders strenge Maßnahmen. Gewisse Einheiten von Partei und Staat sind mit der Durchführung dieses völkischen Ringens im Osten betraut. Der Soldat hat sich diesen Belangen anderer Einheiten fernzuhalten. Das bedeutet, er hat jene Unternehmen auch nicht zu kritisieren?.

Der Krieg gegen die Sowjetunion, der im Juni 1941 als deutscher Überfall begann, wurde von Anfang an als Weltanschauungs- und Vernichtungskrieg geführt. In Vorbereitung des Russlandfeldzuges mit der Tarnbezeichnung ?Barbarossa? erließ das Oberkommando der Wehrmacht zwei Befehle, die auf Weisungen Hitlers zurückgingen und Kriegs- und Völkerrecht den politischen Absichten der Nationalsozialisten unterordneten. Der ?Erlass über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet ‚Barbarossa‘ und über besondere Maßnahmen der Truppe? vom 13. Mai 1941 bestimmte, dass ?[…] Straftaten feindlicher Zivilpersonen […]? in dem Gebiet der Zuständigkeit der Militärgerichte entzogen waren. Das gab die Zivilbevölkerung jeglicher Willkür preis. Jeder Truppenführer konnte von sich aus entscheiden, ?Freischärler […] im Kampf oder auf der Flucht schonungslos zu erledigen? oder ganze Dörfer durch ?kollektive Gewaltmaßnahmen? zu beseitigen. Der ?Kommissarbefehl? vom 6. Juni 1941 sah die Ermordung der politischen Kommissare der Roten Armee vor. Sie seien, lautete die rechtswidrige Begründung, keine Soldaten und seien nach ihrer Gefangennahme ?grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen?. Der Kommissarbefehl regelte auch die Zusammenarbeit der Wehrmacht mit den ?Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD? (Sicherheitsdienst der SS), die als mobile Mordkommandos der SS mehr als eine halbe Million Juden töteten. Die Führung der Wehrmacht war mit den Zielen der Nationalsozialisten konform. Auch organisatorisch wurde dem Rechnung getragen, durch die Einrichtung eines NS-Führungsstabes beim Oberkommando der Wehrmacht, der ab Dezember 1943 den Einfluss der Politik auf das Militär stärken sollte und durch die NS-Führungsoffiziere, die den Kommandeuren aller Einheiten beigegeben wurden.

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Dieser Text stammt aus dem Online-Dossier zum Thema Rechtsextremismus der Bundeszentrale für politische Bildung, www.bpb.de/rechtsextremismus

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