Im kommunalen Lebensumfeld werden solche Standorte bewusst und kritisch als Aktionsfelder extremistischer Umtriebe zur Kenntnis genommen. Nicht selten fühlen sich kommunale Verantwortungsträger überfordert, verwaltungsrechtliche Handlungsansätze zu formulieren. Zudem erfordert dies die Bindung von personellen Ressourcen, Zeitkapazitäten und Aufmerksamkeit. Doch es kann durchaus geboten sein, diese Ressourcen zu investieren.
Wenn eine Gemeinde angesichts der Versuche, rechtsextreme Handlungs- und Rückzugsräume zu etablieren, eine konsequente Haltung praktiziert, so spricht sich dies in der Szene herum, während andererseits die Wahrnehmung von Unaufmerksamkeit in diesen Kreisen über die Gemeinde hinaus anziehend wirkt und zur Entstehung rechtsextremer Zentren von regionaler oder sogar überregionaler Bedeutung führen kann.
Die folgenden Ausführungen sollen Beispiele für Möglichkeiten aufzeigen, den Rechtsextremisten Rückzugsräume zu nehmen. Voraussetzung für entsprechend effektives, wirksames und nachhaltiges Handeln ist eine öffentliche Positionierung. Auf folgende Rechtsinstrumente soll ausführlich eingegangen werden:
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO vom 26. 6. 2003) beziehungsweise Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Gaststättengesetz (GastG)
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Jugendschutzgesetz (JSchG) Eine Einzelfallprüfung ist situationsbezogen unumgänglich. Bei Übertragung auf andere Bundesländer ist selbstverständlich das dort geltende Landesrecht ausschlaggebend.
Baunutzungsverordnung (BauNVO), Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO vom 26. Juni 2003)
Der Versuch der Bauordnungsbehörden, die Nutzung von Gebäuden beziehungsweise Räumlichkeiten zu unterbinden, ist nur im engsten Zusammenwirken mit den kommunalen Planungsträgern, den Gemeinden, Ziel führend.
Zuerst sollte geprüft werden, ob die Nutzung von Grund und Boden überhaupt den verbindlichen Zielen des örtlichen Planungsträgers entspricht. In der BauNVO werden die bauplanungsrechtlichen Anforderungen festgeschrieben. Schon mit dem Studium des jeweiligen rechtskräftigen Flächennutzungsplanes kann unter Umständen die Frage beantwortet werden, ob ein bestimmtes Grundstück mit der jeweilig anzutreffenden Nutzung überhaupt genutzt oder bebaut werden darf.
In einer weiteren Prüfungsphase ist die Nutzung oder das Bauvorhaben in seiner konkreten Ausführung auf Zulässigkeit zu bewerten (BauGB und BbgBO).
Bauplanungsrechtliche Anforderungen
Existiert kein qualifizierter Bebauungsplan für das entsprechende Quartier und befindet es sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, handelt es sich um ein Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB). Hiernach ergäbe sich nur eine Möglichkeit für eine Genehmigung, wenn das Objekt als privilegiertes oder sonstiges Vorhaben bewertet werden kann. In der Regel treffen diese Umstände nicht auf rechtsextreme Rückzugsräume zu.
Befindet sich das betreffende Grundstück indes im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Errichtung oder die Nutzungsänderung nicht den Festsetzungen entspricht.
Existiert kein Bebauungsplan und befindet sich das Objekt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, ist die Zulässigkeit danach zu bemessen, ob es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die über- baut ist oder werden soll (§ 34 BauGB).
Allgemeine bauordnungsrechtliche Anforderungen
Bauliche Anlagen und Einrichtungen sind unter anderem so anzuordnen, zu errichten, zu nutzen, zu ändern und in Stand zu halten, dass die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum, nicht gefährdet werden. Die allgemeinen Anforderungen an ein Objekt müssen dauerhaft ihrem Zweck entsprechend erfüllt werden (§ 3 BbgBO).
Weitere Anforderungen sind durch eine straßenmäßige Erschließung, eine ausreichende Löschwasserversorgung und die Benutzbarkeit der Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen zu erfüllen.
Für Sonderbauten gelten erhöhte Anforderungen (§ 44 BbgBO). Sonder- bauten sind zum Besipiel Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen für mehr als 200 Besucher, Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten und Spielhallen.
Die erhöhten Anforderungen für Sonderbauten können sich auf folgende Bereiche beziehen: Brandschutzanlagen, Löschwasserrückhaltung, Anordnung von Treppen, Fluren, Rettungswegen, Beleuchtung und Energieversorgung, Lüftung und Rauchableitung, Wasserver- und Abwasserentsorgung, Stellplätze, Zahl der Toiletten und barrierefreie Nutzbarkeit.
Untersagung, Nutzungsentzug, Beseitigung
In der Regel sind für Bauvorhaben, aber auch für einen Umbau oder eine Umnutzung Baugenehmigungen zu beantragen.
Sollte ein Bauvorhaben bereits ohne Baugenehmigung begonnen oder sollte von den Bauvorlagen abgewichen worden sein, kann eine Einstellung der Bauarbeiten und eine Nutzungsuntersagung (§ 73 BbgBO) verfügt werden. Bei illegaler Fortsetzung der Bauarbeiten kann eine Versiegelung der Baustelle und Gewahrsamnahme der Baumaschinen und Bauprodukte veranlasst werden.
Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ge- nutzt, kann eine Nutzungsuntersagung erlassen werden.
Eine Beseitigungsanordnung (§ 74 BbgBO) wird verfügt, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden. Das Vorhaben muss formell und materiell rechtswidrig sein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
Abschließend soll ausdrücklich daraufhingewiesen werden, dass Baurecht grundstücksbezogen ist und nicht auf Personen oder eine politische Gesinnung abstellt.
Der Beitrag erschien in Rechtsextremismus in Brandenburg: Handbuch für Analyse, Prävention und Intervention, Julius H. Schoeps, Gideon Botsch, Christoph Kopke, Lars Rensmann (Hg), Verlag für Berlin-Brandenburg, Berlin 2007.
Der Beitrag wurde uns freundlicherweise von den Herausgebern zur Verfügung gestellt.
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