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Justiz Rechtsspruch des Monats

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Die Richter wiesen eine Klage der NPD zurück, mit der diese eine Broschüre des Mainzer Innenministeriums verbieten lassen wollten. Darin hatte das Land den rheinland-pfälzischen Kommunen Empfehlungen gegeben, wie sie gegen die Aktivitäten extrem rechter Gruppierungen wie der NPD vorgehen können.

In der Broschüre „Kommunen gegen Rechtsextremismus“ geht es unter anderem darum, wie die Städte und Gemeinden den Ankauf von Gebäuden durch die NPD oder die Verteilung von rechtsextremen Musik-CDs an Jugendliche verhindern können. Die NPD argumentierte nach Angaben des Verfassungsgerichts, sie sei keine verbotene Partei und werde mit dem Informationsheft in ihren Rechten verletzt. Insbesondere verstoße das Land mit der Broschüre gegen das Gebot, alle Parteien gleich zu behandeln.

Das Verfassungsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Landesregierung habe die Aufgabe, aktiv für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Dazu dürfe das Innenministeriums auch das Verhalten von Parteien als extremistisch oder verfassungsgefährdend bewerten. Eine solche Bewertung stehe dem „Parteienprivileg“ nicht entgegen. Die Richter verwiesen auf den Verfassungsschutzbericht des Jahres 2006. Danach zähle die NPD im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen. Dies rechtfertige die Erwähnung der NPD in der fraglichen Broschüre als Beispiel für rechtsextremistische Aktivitäten.

Folgende juristische Leitsätze sind der Koblenzer Entscheidung vorangestellt:

1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufe­nen Verfassungs­organe, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokra­tische Grundordnung ein­zutreten.

2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der ver­fassungsmäßi­gen Ordnung ver­einbar sind. Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkennt­nisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungs­möglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschrie­bene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.

3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffent­lichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancen­gleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.

4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre „Maß­nahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Ent­scheidungs­träger“ steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.

Dieser Beitrag ist ursprünglich auf dem Portal „Mut gegen rechte Gewalt“ erschienen (2002-2022).

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