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Reichsbürgerprozess Bobstadt Verteidigung fordert Freispruch

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Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geht der Prozess gegen den "Reichsbürger" Ingo K. aus Boxberg-Bobstadt zu Ende. Seine Verteidigung fordert einen Freispruch. (Quelle: Timo Büchner)

Mittwoch, 25. Oktober 2023: Kurzfristig ist das Plädoyer der Verteidigung verschoben worden. Anstelle des Plädoyers weist der Vorsitzende Richter den Angeklagten Ingo K. im Rahmen eines kurzen Prozesstages darauf hin, dass eine Anordnung der Sicherungsverwahrung, wie im Plädoyer der Bundesanwaltschaft gefordert, möglich sei.

Montag, 6. November 2023: Eine hellbraune Tür, die in den Sitzungssaal 2 führt, wird um 10:18 Uhr geöffnet. Zwei Polizisten führen Ingo K. mit Hand- und Fußfesseln in den Saal. Ein gutes Dutzend Interessierte, darunter seine frühere Ehefrau und einige Journalist*innen, sitzen im Publikum. Als der Vorsitzende Richter den Saal betritt, löst ein Polizist die Handfesseln.

Auf dem Tisch der Verteidigung steht ein hölzernes Pult. Rechtsanwältin Andrea Combé tritt ans Pult und kündigt an, sie werde bloß eine „punktuelle Auseinandersetzung“, bestehend aus vier Teilen, mit dem Plädoyer der Bundesanwaltschaft vornehmen. Im ersten Teil spricht die Anwältin über die Mordmerkmale. Combé sagt, sie nehme im Vortrag an, Ingo K. sei „Reichsbürger“ und habe die Polizei erkannt. Das sei eine „rein hypothetische Betrachtung“. Sie habe, selbst wenn die Annahmen stimmten, eine andere Einschätzung zur strafrechtlichen Bewertung.

Weder Heimtücke noch niedrige Beweggründe?

Die Anwältin erklärt, das Mordmerkmal der Heimtücke sei nicht erfüllt, denn das SEK habe mit brutaler Gewalt rechnen müssen. Alleine die Tatsache, dass das SEK eingesetzt wurde und die Polizist*innen mit Schusswaffen und Schutzwesten im Einsatz waren, um die Schusswaffe eines „Reichsbürgers“ einzuziehen, sei ein Beleg für das befürchtete Eskalationspotenzial. Auch das Mordmerkmal der Arglosigkeit sei nicht erfüllt. Der SEK-Beamte Nr. 10, der den Rollladen der Terrassentür öffnete und durch mehrere Schüsse verletzt wurde, habe mit einem Angriff rechnen müssen. Denn seine Gefährdung sei in der Einsatzbesprechung thematisiert worden. Über seine Arglosigkeit sagt sie: „De facto sprechen alle Indizien dagegen.“

Die Anwältin thematisiert das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Es sei unter der Annahme, Ingo K. sei „Reichsbürger“ und habe die Polizei erkannt, erfüllt; dies „müsste die Verteidigung zugestehen“. Im zweiten Teil spricht Combé über die Tötungsabsicht und schickt voraus, es lasse sich „keine Tötungsabsicht begründen“. Der Angeklagte sei in einer „überforderten Situation“, in einer „psychischen Ausnahmesituation“ gewesen. Er habe die „Eindringlinge“ vom Grundstück „vertreiben“ wollen. Die Dauersalven seien lediglich „Ausdruck“ seines Vorhabens gewesen, die „unmittelbare Gefährdungslage“ beenden zu wollen. Dass ihr Mandant den Tod der SEK-Beamt*innen forcierte, könne nicht belegt werden.

Weder besondere Schwere noch Sicherungsverwahrung?

Die Anwältin erklärt, im Falle der vierten Schusssequenz, als mit Dauersalven gefeuert wurde, habe Ingo K. die Schüsse auf Basis einer autonomen und freiwilligen Entscheidung eingestellt. Es habe keine äußeren Zwänge gegeben. Zum Beispiel habe der Brand des Wohnhauses keine Rolle gespielt. Aufgrund der individuellen Entscheidung, die Schüsse zu beenden, sei ein Mordversuch auszuschließen. Abschließend zählt Combé die Gründe für eine Strafmilderung auf. Der Angeklagte sei „aus dem Schlaf gerissen“ und „völlig überrascht“ worden. Eine „besonnene Reaktion“ sei „erschwert“ worden. Der Tod von SEK-Beamt*innen sei „relativ fern“ gewesen. Der SEK-Beamte Nr. 16 habe „geringe Verletzungen“, Nr. 10 „schwerwiegendere Verletzungen“ erlitten. Es habe keine akute Lebensgefahr bestanden.

Im dritten Teil spricht die Anwältin über die besondere Schwere der Schuld. Sie erläutert, es müssten mehrere Mordmerkmale erfüllt sein, um die Schwere festzustellen. Combé lehnt die Feststellung der besonderen Schwere ab. Abschließend, im vierten Teil, thematisiert die Anwältin die Sicherungsverwahrung. Sie sagt, es sei eine spontane Tat gewesen. Der SEK-Einsatz habe die „Tatlawine“ ausgelöst. Der Angeklagte habe Empathie für die Verletzten und besitze keinen Hang zu schweren Gewalttaten. Insofern sei eine Sicherungsverwahrung abzulehnen. Um 11.23 Uhr, nach einer Stunde, ist der Vortrag beendet. Nach einer kurzen Unterbrechung setzt Rechtsanwalt Seifert mit seinen Ausführungen fort.

Ein „Verschwörungstheoretiker“, aber kein „Reichsbürger“?

Der Anwalt beklagt, die Bundesanwaltschaft habe die Biografie des Angeklagten vernachlässigt. Es gehe um den Menschen Ingo K., er sei ein „Kind unserer Zeit“. Seifert referiert über die DDR-Sozialisation seines Mandanten, später über Arbeit und Ehen. Er resümiert, der Angeklagte sei „auf allen Ebenen gescheitert“. Um das zu verdecken, habe er nach Erklärungen gesucht. Die Erklärungen habe er in Verschwörungsmythen gefunden. Ingo K. sei ein „Verschwörungstheoretiker“, aber kein „Reichsbürger“.

Als der Angeklagte seine alte Wohnung verlor, sei die Tatsache, dass er eine mietfreie Wohnung in Bobstadt gefunden habe, eine „segnungsreiche Fügung“ gewesen. Sein Mandant habe ein „starkes Dankbarkeitsgefühl“ gegenüber dem Vermieter Heiko A. und dessen Familie. Sein Vermieter habe Behördenschreiben mit „Reichsbürger“-Vokabular verschickt, Ingo K. habe die Inhalte der Schreiben nicht verstanden. In persönlichen Gesprächen habe Seifert den Eindruck gewonnen, sein Mandant könne die „Reichsbürger“-Ideologie nicht erklären.

„Auf dem Holzweg“ und „für die Tonne“?

Nach einer Mittagspause thematisiert der Anwalt das Gutachten einer Sachverständigen. Sie hatte die „Reichsbürger“-Ideologie des Angeklagten begutachtet. Es sei ein „Fehler“ gewesen, die Sachverständige anzufragen. Denn: Ob ein Mensch zur „Reichsbürger“-Szene gehöre, sei eine Meinung, eine Wertung. Der 7. Strafsenat sei „auf dem Holzweg“, wenn er glaube, auf das Werturteil einer Sachverständigen zurückgreifen zu können. Das Gutachten sei „für die Tonne“, die Sachverständige betreibe „Scharlatanerie“ im Namen der Wissenschaft.

Seifert spricht über die Hausdurchsuchung seines Mandanten. Sie sei „rechtswidrig“ gewesen. Der Grund: Ingo K. habe keine Gelegenheit gehabt, Widerspruch gegen den Bescheid der Waffenbehörde, seine Schusswaffe abgeben zu müssen, einzulegen. Denn der Bescheid sei nicht zugestellt worden. Das Problem: der offene, unbeschriftete Briefkasten. Nicht nur der Durchsuchungsbeschluss, auch die Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses sei rechtswidrig gewesen. Das SEK habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Anstatt unmittelbaren Zwang anzudrohen, sei direkt unmittelbarer Zwang mithilfe des Trennschleifers angewandt worden. Indem die Androhung unterlassen wurde, habe das SEK das Polizeigesetz „vorsätzlich verletzt“.

Eine „erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit“?

Der Anwalt thematisiert das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Er stellt die „Reichsbürger“-Ideologie seines Mandanten in Frage und wirft in den Raum, ob die Ideologie, selbst wenn er ein „Reichbürger“ sei, in der Ausführung der Tat eine Rolle spielte. Danach spricht er über das Mordmerkmal der Heimtücke. Da das SEK mit unmittelbarem Zwang gehandelt habe, hätten die Beamt*innen mit einer gewaltsamen Reaktion rechnen müssen. Seifert spricht von der „Inkaufnahme der Eskalation“. So sei eine Heimtücke ausgeschlossen.

Zur Frage der Tötungsabsicht sagt der Anwalt, sein Mandant habe unter dem Einfluss von Cannabis und Honigwein gestanden. Beides hatte Ingo K. am Vorabend der Tat konsumiert. Zudem habe er aufgrund einer Panikattacke eine „erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit“ gehabt. Nach Ende der Panikattacke, also: Nach der ersten Schusssequenz, habe er die „intellektuelle Einsicht“ gehabt, dass die Schüsse sinnlos seien. So sei er im Falle der ersten Schusssequenz freizusprechen.

Ein „rechtswidriger Angriff“ des SEK und „Notwehr“ von Ingo K.?

Was die zweite bis vierte Schusssequenz betrifft, sagt Seifert, liege nahe, dass mehr als eine Person geschossen habe. Bianca und Max A., Ehefrau und Sohn des Vermieters Heiko A., seien „überzeugte Reichsbürger“ und – aufgrund von Schmauchspuren – potentielle Schütz*innen. Bianca A. habe, als der Zaun durchtrennt wurde, aus dem Dachfenster geschaut und ausreichend Zeit gehabt, ihre Familie zu benachrichtigen. Zeit, um den „Widerstand gegen die verhassten Eindringlinge zu organisieren“. Es liege nahe, dass Max A. versuchte, Schmauchspuren zu entfernen; Gelbfärbungen, die an seinen Händen sichergestellt wurden, seien nicht untersucht wurden. Im Falle der zweiten bis vierten Schussfolge sei Ingo K. „in dubio pro reo“ freizusprechen. Während sein Verteidiger die mögliche Täterschaft der Familie A. thematisiert, schaut der Angeklagte nach unten, auf den Tisch.

Der Anwalt fasst seine Kritik zusammen. Er spricht vom „rechtswidrigen Angriff“ des SEK und von der „Notwehr“ des Angeklagten. Das SEK habe sich „gegen das Wohnungsrecht des Angeklagten gestellt“. Er blickt zum Vorsitzenden Richter und sagt: „Unverständlich“. Dann spricht er von „Rambo“ und ergänzt: „Ich muss das so deutlich sagen.“ Nicht nur der Vorwurf des Mordversuchs, auch der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und des Widerstands gegen und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte entfalle. Der Anwalt ergänzt, mit Blick auf das Beweisverwertungsverbot entfalle auch der Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffen- und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Die Schusswaffen samt Munition seien Zufallsfunde gewesen – die auf einem rechtswidrigen Durchsuchungsbeschluss beruhten.

„Möge Gott dem Gericht helfen, die Wahrheit zu finden“

Um 14:21 Uhr, nach knapp zwei Stunden, sagt er: „Ich beantrage, den Angeklagten freizusprechen“. Nun bekommt der Angeklagte die Gelegenheit, Ausführungen zu machen und ein letztes Wort zu sprechen. „Grüß Gott, Hohes Gericht“, beginnt er. Dann sagt er: „Was geschehen ist, tut mir unendlich leid.“ Ingo K. sagt, er habe „Panik“ gehabt und „zum Schutz“ seines Sohnes gehandelt. Er hoffe, die „unsägliche Verbindung“ zwischen ihm und dem Verletzten aufheben zu können, „um uns beiden Frieden zu geben“. Dann beteuert er: „Ich sprach in diesem Prozess die Wahrheit.“ Am Ende betet er: „Möge Gott dem Gericht helfen, die Wahrheit zu finden.“ Die Sitzung ist um 14:25 Uhr beendet.


Unsere bisherige Berichterstattung

Tag 1: „Reichsbürger“ wegen 14-fachem Mordversuch vor Gericht

Tag 2: „Mein Wunsch war, Verfassungsschützer zu werden“

Tag 3: Hobbys – Buddhismus und Waffen

Tag 4: Eine Garderobe mit Waffen

Tag 5: Die Kurkuma-Verschwörung

Tag 6: „Wir haben Waffen, um gegen die Tyrannei zu kämpfen“

Tag 7 und 8: „Es kann alles oder nichts passieren“

Tag 9 und 10: Mein Nachbar, der freundliche „Reichsbürger“

Tag 11 und 12: Die Schmauchspuren des Schützen

Tag 13 und 14: Die Schützenhilfe der Familie A.

Tag 15 und 16: „Die wollten rein, ich bin durchgetickt“

Tag 17 und 18: Die Hilferufe des „Reichsbürgers“

Tag 19 und 20: „Absolutes Bedauern“ bei mutmaßlichen Täter

Tag 21: Reichsbürgerprozess Bobstadt: Der angebliche „Personenschützer-Reflex“

Tag 22: Eine Friedenstaube mit Hakenkreuz

Tag 23: Alles „amüsant“ und „lächerlich“?

Tag 24 und 25: Schüsse – eine „affektive Überreaktion“?

Tag 26 und 27: Die zwei Phasen der Radikalisierung des Angeklagten

Tag 28: „Ich bitte um Verzeihung“

Tag 29 und 30: Bundesanwaltschaft fordert lebenslängliche Haft

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Reichsbürgerprozess Bobstadt Bundesanwaltschaft fordert lebenslängliche Haft

Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wurde die Beweisaufnahme im Prozess gegen „Reichsbürger“ Ingo K. aus Boxberg-Bobstadt (Baden-Württemberg) – der am 20. April 2022 versucht haben soll, 14 Polizist*innen zu erschießen – geschlossen. Im Plädoyer fordert die Bundesanwaltschaft eine lebenslängliche Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung. Ein Prozessbericht.

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