Bis Mitte der siebziger Jahre sprach der Bundesverfassungsschutz grundsätzlich nur von „Rechtsradikalismus“. Im Jahresbericht 1974 hieß es dann:
In früheren Verfassungsschutzberichten werden (verfassungsfeindliche) Bestrebungen als ?radikal‘ bezeichnet. Der Begriff ‚extremistisch‘ trägt demgegenüber der Tatsache Rechnung, dass politische Aktivitäten oder Organisationen nicht schon deshalb verfassungsfeindlich sind, weil sie eine bestimmte, nach allgemeinem Sprachgebrauch ?radikale‘, das heißt bis an die Wurzel einer Fragestellung gehende Zielsetzung haben. Sie sind ?extremistisch‘ und damit verfassungsfeindlich im Rechtssinne nur dann, wenn sie sich gegen den Grundbestand unserer freiheitlich rechtsstaatlichen Verfassung richten.
Im engeren Sinne „rechtsradikal“ wäre also Gedankengut vom rechten Rand des politischen Spektrums, das zwar antisemitisch, rassistisch, völkisch, autoritär, sexistisch usw. ist, sich aber nicht explizit gegen das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung richtet.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden aber beide Begriffe, Rechtsradikalismus und Rechtsextremismus, praktisch gleichbedeutend für Phänomene verwendet, die sich ihrem Wesen nach gegen demokratische, pluralistische und humanistische Vorstellungen richten.