Experten der im Jahr 2003 gegründeten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) beschäftigen sich täglich auch mit neonazistischen Websites. Sie haben gemeinsam mit anderen eine technische Lösung entwickelt, die indizierte Websites für Suchmaschinen sperrt.
KJM: Die Rechtsgrundlage für den Jugendschutz im Rundfunk und im Internet ist der so genannte Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Danach sind Webseiten unzulässig, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des Paragrafen §86a Strafgesetzbuch oder aber auch Propagandamittel im Sinne des Paragrafen 86 Strafgesetzbuch verwenden. Darunter versteht man beispielsweise Hakenkreuze oder SS-Runen auf Fahnen, Abzeichen oder Uniformstücken. Es ist aber auch nicht zulässig, staatsfeindliche Propagandamittel bestimmter Parteien oder Vereinigungen zu verbreiten, wenn deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grndordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
Holocaustleugnung und „Hass-Seiten“
Internetseiten sind auch dann unzulässig, wenn eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung in einer Weise dargestellt wird, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, indem diese geleugnet oder verharmlost wird. Dieser Tatbestand bezieht sich vor allem auf die Verbreitung von Inhalten, die den Holocaust leugnen, billigen oder bagatellisieren.
Wenn Inhalte zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, „rassische“, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe aufstacheln und zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern, sie beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden, sind diese ebenfalls nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht zulässig.
Über 100 Neonaziwebsites
Die Kommssion für Jugendmedienschutz (KJM) ist seit dem Jahr 2003 – als der aktuelle Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft trat – das Aufsichtsorgan für private Rundfunk- und Telemedienanbieter. Sie überwacht, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages eingehalten werden und sie führt bei Verstößen von deutschen Anbietern Aufsichtsverfahren durch. Bislang hat die Kommission bei insgesamt über einhundert rechtsextremistischen Internetangeboten Verstöße festgestellt.
Häufig werden rechtsextreme oder volksverhetzende Inhalte jedoch nicht von deutschen Anbietern ins Internet eingestelz, sondern über ausländische Hosting-Provider im globalen Netz verbreitet, so dass Institutionen des deutschen Jugendmedienschutzsystems nicht aufsichtsrechtlich tätig werden können.
Rechtsextreme Websites melden
Wenn man auf rechtsextreme Webseiten stößt, ist ein Ansprechpartner die Einrichtung Jugendschutz.net. Sie ist organisatorisch an die KJM angebunden und unterstützt sie bei ihren Aufgaben. Jugendschutz.net beobachtet Telemedienangebote und versucht – teilweise auch über den Provider – problematischen Seiten nachzugehen: mit einer hohen Erfolgsquote.
Viele Seiten wurden beziehungsweise werden aus dem Netz entfernt, nachdem jugendschutz.net interveniert. Falls ein deutscher Anbieter nicht reagiert, wird der Fall an die KJM übermittelt, die dann ein rechtsaufsichtliches Prüfverfahren einleitet. Jugendschutz.net engagiert sich seit langem in diversen Projekten gegen rechtsextreme Inhalte im Netz und hat außerdem medienpädagogische Handreichungen zu diesem Thema erstellt.
Sperrung für Suchmaschinen
Bei ausländischen Angeboten, die jugendgefährdende Inhalte verbreiten, kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) Internetangebote in die Liste jugendgefährdender Medien aufnehmen. In der Fachsprache nennt sich dieser Vorgang indizieren. Diese Inhalte unterliegen dann so genannten Verbreitungsbeschränkungen beziehungsweise -verboten.
Gemeinsam mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Mulitmedia-Diensteanbieter e.V., der Bundesprüfstelle und den Anbietern wurde ein technisches Verfahren entwickelt, das verhindert, dass von der BPjM indizierte Internetangebote von den Suchmaschinen im Internet angezeigt werden. Die KJM kann auch selbst Indizierungsanträge bei der BPjM stellen und dadurch dazu beitragen, dass entsprechende ausländische Seiten zumindest über Suchmaschinen nicht mehr abrufbar sind.
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