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Hate Speech gegen Renate Künast Berliner Landgericht wertet sexualisierte verbale Gewalt als „sachbezogen“

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Im Berliner Landgericht wird Meinungsfreiheit über Vieles gestellt.

Dies ist leider Alltag für viele Frauen, die sich im digitalen Raum politisch äußern. Renate Künast wollte sich deswegen stellvertretend wehren und klagte nun am Berliner Landgericht darauf, dass Facebook die personenbezogenen Daten von den Hass-Kommentator*innen herausgebe. Diese braucht sie, um hinterher zivilrechtliche Schritte gegen die Hater*innen einleiten zu können.

Ein erlogener, inzwischen gelöschter Ausgangspost, darunter heftigste Beschimpfungen und Beleidigungen. Es ging um insgesamt 22 Fälle. Ist nicht klar, wer hier Opfer ist und wer Täter sind, wen der Staat schützen sollte und wen bestrafen?

Am Berliner Landgericht war es das nicht. Das Urteil erging am 09. September 2019 (Az: 27 AR 17/19).

Es macht fassungslos.

———– Triggerwarnung: Wiedergabe sexualisierter Beschimpfungen ————-

Folgendes sah das Gericht als „zulässige Meinungsäußerungen“ an, nicht als Beleidigungen, die strafbar wären:

  •  „Der Kommentar ,Drecks Fotze‘ bewegt sich haarscharf an der Grenze des von der Antragsstellerin noch Hinnehmbaren“.
  • Äußerungen wie „Knatter sie doch mal so richtig durch, bis sie wieder normal wird“ sei „eine sicherlich geschmacklose Kritik, die mit dem Stilmittel der Polemik sachliche Kritik übt.“
  • Die Unterstellung, „Wurde diese ,Dame’ vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt. …“, ist laut Beschluss „überspitzt, aber nicht unzulässig“.
  • Die Forderung, sie als „Sondermüll“ zu entsorgen, habe „Sachbezug“.
  • Attribute wie „Stück Scheiße“, „Schlampe“ sowie „Geisteskranke“ wurden als „Auseinandersetzung in der Sache“ gewertet.
  • Übrigens ist hier auch „…die Fresse polieren“ eine „sachbezogene Kritik“.

Hier noch einmal die ausführlichen Bewertungen in der „Berliner Morgenpost“:

————————————————————————————————–

Das Gericht war der Meinung: Auf die Frage eines CDU-Abgeordneten 1986, wie sich die Berliner Grünen zu einem Beschluss der NRW-Grünen positionieren würden, der Geschlechtsverkehr mit Kindern entkriminalisieren wollte, machte Künast einen Zwischenruf zu Gewaltfreiheit, ohne dem Beschluss zuzustimmen.

Dass der rechtsextreme Sven Liebich ihr daraufhin in den Mund legte, Pädophilie zu befürworten – was sie nie tat –, fand das Berliner Landgericht zulässig.

Und weil es im Post um „Sex mit Kindern“ ging, sah das Landgericht in den Beschimpfungen gegen Künast eine „Sachauseinandersetzung“. Ihr Zwischenruf von vor 30 Jahren habe erhebliches Empörungspotenzial enthalten, und so sei „die Kammer der Ansicht, dass die Antragsstellerin als Politikerin sich auch sehr weit überzogene Kritik gefallen lassen muss“.

Das heißt: Eine Politikerin muss sich für dieses Gericht mit sexualisierter verbaler Gewalt titulieren, herabwürdigen und beschimpfen lassen, weil sie vor 30 Jahren einen Zwischenruf getätigt hat, den dann ein Rechtsextremer verfälscht wieder aufgegriffen und verbreitet hat, genau mit dem Ziel, sie zu diskreditieren.

Was für eine Botschaft ist das an die Menschen, vor allem aber auch die Frauen, die im Internet unterwegs sind?

Die Botschaft ist: Klagt nicht, es ist sinnlos. Zieht euch halt aus dem Diskurs zurück, wenn ihr es nicht aushaltet, dass Hater*innen euch Vergewaltigungen wünschen, mit Fäkalsprache eure Persönlichkeit, Attraktivität, Kompetenz oder geistige Verfassung beschmutzen und abwerten.

Und das ist Alltag:

Der Anwalt von Renate Künast hat angekündigt, Beschwerde einzulegen. Das ist gut. Denn wir müssen wissen: Ist dieses Urteil wirklich der Stand der juristischen Debatte zu Hate Speech in Deutschland?

Zivilgesellschaftliche Organisationen fordern seit Jahren auf Hate Speech spezialisierte Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften, mindestens eine pro Bundesland. Passiert ist seither nicht viel. Stattdessen kam das Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Den Opfern hilft es bei der Rechtsdurchsetzung offenkundig nicht, wie dieser Fall überdeutlich zeigt, wenn die Gerichte beim besten Willen keine Hassrede erkennen wollen.

Der erlogene Post von Sven Liebich ist auf Facebook nicht mehr zu finden. Ob er für das Unternehmen gegen die Community Standards verstieß oder gegen das NetzDG? Wurde er gelöscht oder hat Liebich ihn gelöscht, als die Klage kam? Weil es keine Transparenz in diesen Prozessen gibt, bleibt auch diese Frage unbeantwortet.

Der Anwalt Jan Christian Sahl arbeitet für die Organisation „Hate Aid“, die Opfer digitaler Gewalt bei zivilrechtlichen Klagen und auch mit Renate Künast zusammenarbeitet. „Ich halte das Urteil nicht für prototypisch für gerichtliche Entscheidungen in Deutschland“, sagt er, „zwar ist die Einordnung, wenn eine Beleidigung vorliegt, immer im Einzelfall zu bewerten, aber hier werden schlimmste Beschimpfungen verwendet, da ist mir das Urteil auch ein Rätsel.“ Es sei ein übliches Vorgehen, dass die Netzwerke Nutzerdaten zunächst nicht herausgeben und man auf Herausgabe klagen müsse. „Aber in diesem Fall ging es ja um 22 Einzelaussagen, und jede einzelne wurde vom Gericht abgewiesen. Das ist schon unverständlich.“ Seiner Meinung nach macht sich das Gericht mit dem Urteil für Meinungsfreiheit stark, die im politischen Meinungskampf in der Regel weiter ausgelegt würde: „Aber tatsächlich bleibt hier die Frage: Wo sind dann die Grenzen?“ Um diese Frage weiter auszuloten, reicht Künast mit Hate Aid Beschwerde gegen das Urteil ein: „Mal sehen, was das Berliner Kammergericht dann sagt.“

Solidarität ist immer wichtiger Faktor der Stabilisierung nach Hass-Erfahrungen. Auf Twitter sind sich Netz-Expert*innen an dieser stelle jedenfalls einig:

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Mehr zum Thema:

Was außerhalb des Juristischen geht, wenn wir im Internet Hate Speech begegnen, haben wir in einer Flyer-Reihe zusammengefasst:


 

Mehr im Internet:

Hilfe für Opfer von digitaler Gewalt bietet Hate Aid:

https://hateaid.org/

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